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HAFTUNGSFRAGEN
Haftung bei geschlossenen Fonds
Im Hinblick auf die Haftung der Anteilseigner einer geschlossenen Beteiligung muss man zwischen zwei Rechtsformen unterscheiden, die der Beteiligung als GbR-Gesellschafter und die der Beteiligung als Kommanditist.Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann es je nach Rechtsform des geschlossenen Fonds zu einer Nachschusspflicht kommen. Das ist vor allem bei GbR-Fonds der Fall. Der GbR-Gesellschafter kann voll haftbar gemacht werden, was bedeutet, dass auch sein Privatvermögen im Zweifelsfall in die Haftungsverpflichtung mit einbezogen werden kann. Geschlossene Fonds in dieser Rechtsform stellen allerdings die Ausnahme dar, denn kaum ein Anleger ist bereit, diese Risiken einzugehen.
Aus diesem Grund haben sich geschlossene Fonds, die in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG) geführt werden, wesentlich stärker durchsetzen können. Bei ihnen haftet der Anleger in seiner Eigenschaft als Kommanditist lediglich mit seiner Einlage. Allerdings kann dabei die Haftung für erhaltene, jedoch durch den Fonds nicht erzielte Ausschüttungen (beispielsweise durch Mietgarantien) wiederaufleben, was aber auf keinen Fall mit den Risiken einer Nachschusspflicht bei GbR-Fonds verwechselt werden darf.
Vor der Auswahl einer geschlossenen Beteiligung sollten Sie also den Verkaufsprospekt gründlich durchlesen und sich genau informieren, in welcher Form Sie als Anteilseigner am Fonds beteiligt werden. Sind Ihnen die Haftungsrisiken zu groß, sollten Sie von einer Beteiligung absehen und einen anderen Fonds wählen.
Nachdem Sie nun über die Haftungsfragen bei geschlossenen Fonds Bescheid wissen, wenden wir uns dem Verkaufsprospekt zu, in dem Sie alle wichtigen und gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den jeweiligen Fonds erfahren können:

