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VERKAUFSPROSPEKT
Verkaufsprospekt und Prospekthaftung
Im Verkaufsprospekt, auch als Börsenzulassungsprospekt oder Emissionsprospekt bezeichnet, veröffentlicht der Wertpapieremittent generelle Unternehmens- und Verkaufsinformationen.Die erforderlichen Angaben bezüglich des Prospektinhaltes sind per Verordnung festgelegt. Der Prospekt hat die Aufgabe, den Interessenten vollständig über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Beteiligung sowie der Fondsgesellschaft aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Auskünfte zu Firma, Sitz und Geschäftszweck des Fonds, Verbindungen der Beteiligten und zur Konzeption der Anlage. Außerdem müssen alle Risiken vollständig im ersten Drittel des Prospektes separat aufgelistet werden. Auch alle Nebenkosten müssen aufgeführt werden und Prognosen müssen deutlich als solche kenntlich gemacht werden. Der Emittent und das Emissionskonsortium sind für die Richtigkeit der Inhalte des Verkaufsprospektes verantwortlich. Aus dieser Verantwortung des Emittenten leitet sich die Prospekthaftung ab.
Das Verkaufsprospektgesetz (VerkprospG) ist 1998 in Kraft getreten und soll mit der dazugehörigen Verkaufsprospektverordnung einen Schutz für die Anleger darstellen. Kontrollorgan dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin. Wobei die BaFin lediglich die Vollständigkeit der Angaben kontrollieren kann, nicht jedoch deren Wahrheitsgehalt. Im Verkaufsprospektgesetz wird das Angebot von Wertpapieren mit und ohne Antrag auf Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Markt, die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und die Prospekthaftung, die Verfahrensweise in der Europäischen Gemeinschaft und der Bereich Gebühren und Bußgelder geregelt. Für die Haftung gilt mittlerweile eine verkürzte Verjährungsfrist: So kann Schadensersatz aufgrund von Prospektmängeln nur noch von Anlegern geltend gemacht werden, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Vertriebsstart des Fonds gezeichnet haben. Dabei verjährt das Recht auf Schadensersatz ein Jahr nach Kenntnisnahme des Mangels, allerspätestens jedoch nach drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung.
Mit dem Wissen um die Bedeutung des Verkaufsprospektes sowie der inhaltlichen Angaben und ihrer rechtlichen Relevanz, können wir uns nun einem wichtigen Punkt bei der Auswahl der richtigen Beteiligung zuwenden, den Weichkosten:

