Merkmale
Funktionsweise
Chancen
Risiken
Haftungsfragen
Verkaufsprospekt
Weichkosten
Kauf von Fondsanteilen
Verkauf von Fondsanteilen
Diversifizierung
Flugzeugfonds
Geschlossene Immobilienfonds
Immobilienfonds Ausland
Immobilienfonds USA
Projektentwicklungsfonds
Klassifizierung und Einteilung
Kaufvertrag
Mietvertrag
Mietgarantie
Indexierung
Verlängerungsoption
Steuerliche Aspekte
Doppelbesteuerungsabkommen
Infrastrukturfonds
Leasingfonds
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Bulker
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Aktuelle Schiffsbeteiligungen
Umweltfonds
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Steuerliche Freibeträge
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Schenkung von Fondsanteilen
Auflösung stiller Reserven
Weichkosten
Unter den Weichkosten einer geschlossenen Beteiligung versteht man die Kosten, die während der Investitionsphase eines Fonds anfallen. Sie werden in Prozent angegeben und dabei immer ins Verhältnis zum gesamten Investitionsvolumen und zum Eigenkapital gesetzt. Auch das beim Kauf von Fondsanteilen in der Regel erhobene Agio zählt dabei rein rechnerisch zu den Weichkosten eines Fonds.
Die für eine geschlossene Beteiligung kalkulierten Weichkosten müssen im Verkaufsprospekt des Fonds vollständig und klar ausgewiesen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1. März 2004 (AZ: II ZR 88/02), indem er feststelle dass ein Verkaufsprospekt fehlerhaft ist, wenn „… potentielle Anleger nicht in der erforderlichen Klarheit über die so genannten "weichen Kosten" des Anlageprojekts in Kenntnis gesetzt wurden.“.
Ebenso hinaus müssen die Weichkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen der Beteiligung stehen. Dies geht aus einem weiteren Urteil des BGH hervor, welches am 12. Februar 2004 unter dem AZ III ZR 359/02 verkündet wurde.
Darüber hinaus müssen die im Prospekt aufgeführten Weichkosten auch zweckgebunden eingesetzt sowie ihre Verwendung ausgewiesen werden. Das wurde in einem Urteil des BGH vom 6. Februar 2006 befunden (AZ: II ZR 329/04), in dem es heißt: „…Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden…“.
Unter Berücksichtigung dieser drei aufgeführten BGH-Urteile sollten Anleger nur Beteiligungen zeichnen, bei denen die Weichkosten in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung stehen, also möglichst niedrig sind, zweckgebunden eingesetzt und vollständig sowie nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Nachdem Sie nun wissen, was Weichkosten sind und wie diese im Verkaufsprospekt ausgewiesen sind bzw. welchen Einfluss sie auf die Performance eines Fonds haben, können wir uns der Frage zuwenden, wo und wie man Anteile an geschlossenen Beteiligungen kauft bzw. zeichnet:

